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Arzt und Beruf
Als Arzt im europäischen Ausland

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Als Arzt im europäischen Ausland

Als Arzt im europäischen Ausland



"Abenteuerlust" führte Dr. med. Christina Reinhard nach Norwegen. Sie wollte ein anderes System, andere Menschen und eine andere Landschaft kennenlernen.

Waren es vor einigen Jahren noch die fehlenden Stellen, die vor allem junge Mediziner veranlassten, sich in Europa umzusehen, so steht heute der Wunsch nach einer Horizonterweiterung an erster Stelle. In einem anderen Gesundheitssystem zu arbeiten, andere Menschen und andere Aspekte der Medizin kennen zu lernen, ist eine Herausforderung, die viele deutsche Ärzte reizt. Unabhängig vom hiesigen Arbeitsmarkt sehen sie in einem Auslandsaufenthalt einen beruflichen und persönlichen Gewinn. Dazu kommt die Erwartung, im Ausland eine geregelte Arbeitszeit, bezahlte Überstunden und weniger hierarchische Strukturen vorzufinden.

"Ich war diese Bürokratie leid", begründet Rolf Wildermann spontan, weshalb er seine Tätigkeit als Allgemeinmediziner nach England verlagerte. "Ich konnte mich dabei nicht genügend um die Patienten kümmern." Sein Weg führte ihn deshalb auf die britische Insel, wo geregelte Arbeitszeiten ein besseres Arbeiten, aber auch mehr Freizeit ermöglichen. "Ich kümmere mich sehr gerne um meine Patienten, aber ich möchte auch noch Zeit für etwas anderes haben", erklärt der Mediziner mit Nachdruck.

"Ich habe hier sogar den Freiraum, in Ruhe etwas nachzulesen", beschreibt Dr. med. Johannes Wiesholler seine Situation als Arzt in Palma de Mallorca. Frust über die schwierige Situation im deutschen Gesundheitswesen und die Chance, sich in einer Urlaubsregion niederzulassen, bahnten seinen Weg ins Ausland.

Examina werden anerkannt
Auslandserfahrung liegt im Trend. Und der Wunsch, als Arzt Einblicke in ein anderes Gesundheitssystem zu gewinnen, lässt sich innerhalb Europas wesentlich unkomplizierter realisieren als in USA oder Australien, gilt doch zwischen den Mitgliedstaaten das Recht auf Freizügigkeit, sodass keine Arbeitserlaubnis benötigt wird. Von der Möglichkeit, in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zu arbeiten, machen deshalb viele deutsche Ärzte Gebrauch.

Bereits 1975 hat die Richtlinie 75/363/EWG die Grundlage gelegt, um gegenseitig Studiengänge und Studienabschlüsse in den Ländern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft anzuerkennen. Eine ganze Reihe weiterer Regelungen folgten, bis die Richtlinie 93/16 des EWG-Rates vom 5. April 1993 alle Regelungen, die speziell für Ärzte gelten, zusammenfasste.

Auf dieser Basis kann jeder deutsche Staatsangehörige, der in Deutschland oder einem anderen EWR-Staat die Ausbildung zum Arzt absolviert hat, nach einer entsprechenden Registrierung bei der jeweils zuständigen Behörde den Arztberuf im europäischen Ausland ausüben. Nur hoheitliche Funktionen sind davon ausgenommen.

Großbritannien und Schweiz als Spitzenreiter
Die begehrtesten Länder für auswanderungswillige Ärzte sind zurzeit Großbritannien und die Schweiz – und in beiden Ländern stehen die Chancen auch gut, einen Arbeitsplatz zu finden. Vor allem der britische National Health Service (NHS) sucht dringend Ärzte.

Zwar gehört die Schweiz nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum, doch seit Juni 2002 werden die Arztdiplome auch zwischen den Ländern der EU und der Schweiz anerkannt. Zurzeit haben deutsche Ärzte in der Schweiz gute Aussichten, eine Stelle zu finden. Dies gilt für Ärzte in Weiterbildung genauso wie für Fachärzte. Neben Großbritannien und der Schweiz sind es noch die skandinavischen Länder, vor allem Schweden und Norwegen, für die sich deutsche Ärzte interessieren.

Wer über gute französische Sprachkenntnisse verfügt und nicht unbedingt auf Paris fixiert ist, der ist derzeit als Arzt auch in Frankreich willkommen.

Europa wird größer
Ab dem 1. Mai 2004 werden nun zehn weitere Länder der EU beitreten. Damit vergrößern sich die Möglichkeiten für deutsche Ärzte, im europäischen Ausland zu arbeiten, noch weiter. Da die Mindestanforderungen an die Ausbildung von Ärzten zwischen den Mitgliedstaaten koordiniert worden sind, gilt die Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung von Arzt- und Facharztdiplomen unmittelbar nach der EU-Erweiterung in 25 Ländern. Seit dem 1. Mai 2004 wird ein deutsches Arztdiplom zum Beispiel in Malta und der Tschechischen Republik ebenso anerkannt wie ein polnisches oder ungarisches Arztdiplom in Deutschland.

Allerdings haben Ärzte aus dem Baltikum, Slowenien sowie der Tschechischen und Slowakischen Republik ihre Aus- und Weiterbildung häufig in einem Drittstaat absolviert. Solche Diplome werden von EU-Mitgliedstaaten nur anerkannt, wenn das entsprechende Beitrittsland bescheinigt, dass die außerhalb der EU erworbenen Befähigungsnachweise den inländischen Qualifikationen gleichgestellt sind. Zusätzlich muss das Beitrittsland attestieren, dass der Arzt in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre ununterbrochen in diesem Land auch ärztlich tätig war.

Zwischen den jetzigen und den künftigen EU-Mitgliedsländern wurden jedoch Übergangsregelungen vereinbart, die bis zu sieben Jahre nach der EU-Erweiterung gelten. Während dieser Zeit müssen Bürger aus den neuen EU-Mitgliedstaaten, die in alten EU-Ländern arbeiten wollen, mit Beschränkungen rechnen. Interessenten sollten sich im Einzelfall beim Konsulat informieren.

Patient in Europa
Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) war eine Behandlung im europäischen Ausland bisher nur möglich, wenn sie zuvor die Genehmigung ihrer Krankenkasse eingeholt hatten. Doch im Mai 2003 entschieden die Richter des Europäischen Gerichtshofs (Az: C-385/99), dass damit der freie Dienstleistungsverkehr unzulässig behindert wird. Sie sind der Auffassung, dass das finanzielle Gleichgewicht der nationalen Gesundheitssysteme nicht wesentlich gestört wird, wenn der Markt grenzüberschreitender ambulanter Leistungen liberalisiert wird. Damit können Versicherte eine ärztliche Behandlung im EU-Ausland gezielt auswählen – zu Lasten ihrer gesetzlichen Krankenversicherung, sofern die geplante Therapie zum Leistungskatalog der GKV gehört.

Anders ist die Situation bei einer Krankenhausbehandlung, wo nach wie vor eine Genehmigung des Leistungsträgers vorliegen muss. Die Krankenkasse kann die geplante Maßnahme jedoch ablehnen, wenn die gleiche Behandlung rechtzeitig auch im eigenen Land erbracht werden kann.


 

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