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Arzt und Beruf
Als
Arzt im europäischen Ausland
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Als
Arzt im europäischen Ausland

"Abenteuerlust" führte
Dr. med. Christina Reinhard nach Norwegen.
Sie wollte ein anderes System, andere
Menschen und eine andere Landschaft
kennenlernen.
Waren
es vor einigen Jahren noch die fehlenden
Stellen, die vor allem junge Mediziner
veranlassten, sich in Europa umzusehen,
so steht heute der Wunsch nach einer
Horizonterweiterung an erster Stelle.
In einem anderen Gesundheitssystem zu
arbeiten, andere Menschen und andere
Aspekte der Medizin kennen zu lernen,
ist eine Herausforderung, die viele
deutsche Ärzte reizt. Unabhängig
vom hiesigen Arbeitsmarkt sehen sie
in einem Auslandsaufenthalt einen beruflichen
und persönlichen Gewinn. Dazu kommt
die Erwartung, im Ausland eine geregelte
Arbeitszeit, bezahlte Überstunden
und weniger hierarchische Strukturen
vorzufinden.
"Ich
war diese Bürokratie leid",
begründet Rolf Wildermann spontan,
weshalb er seine Tätigkeit als
Allgemeinmediziner nach England verlagerte.
"Ich konnte mich dabei nicht genügend
um die Patienten kümmern."
Sein Weg führte ihn deshalb auf
die britische Insel, wo geregelte Arbeitszeiten
ein besseres Arbeiten, aber auch mehr
Freizeit ermöglichen. "Ich
kümmere mich sehr gerne um meine
Patienten, aber ich möchte auch
noch Zeit für etwas anderes haben",
erklärt der Mediziner mit Nachdruck.
"Ich
habe hier sogar den Freiraum, in Ruhe
etwas nachzulesen", beschreibt
Dr. med. Johannes Wiesholler seine Situation
als Arzt in Palma de Mallorca. Frust
über die schwierige Situation im
deutschen Gesundheitswesen und die Chance,
sich in einer Urlaubsregion niederzulassen,
bahnten seinen Weg ins Ausland.
Examina
werden anerkannt
Auslandserfahrung liegt im Trend. Und
der Wunsch, als Arzt Einblicke in ein
anderes Gesundheitssystem zu gewinnen,
lässt sich innerhalb Europas wesentlich
unkomplizierter realisieren als in USA
oder Australien, gilt doch zwischen
den Mitgliedstaaten das Recht auf Freizügigkeit,
sodass keine Arbeitserlaubnis benötigt
wird. Von der Möglichkeit, in einem
anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums (EWR) zu arbeiten,
machen deshalb viele deutsche Ärzte
Gebrauch.
Bereits
1975 hat die Richtlinie 75/363/EWG die
Grundlage gelegt, um gegenseitig Studiengänge
und Studienabschlüsse in den Ländern
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
anzuerkennen. Eine ganze Reihe weiterer
Regelungen folgten, bis die Richtlinie
93/16 des EWG-Rates vom 5. April 1993
alle Regelungen, die speziell für
Ärzte gelten, zusammenfasste.
Auf
dieser Basis kann jeder deutsche Staatsangehörige,
der in Deutschland oder einem anderen
EWR-Staat die Ausbildung zum Arzt absolviert
hat, nach einer entsprechenden Registrierung
bei der jeweils zuständigen Behörde
den Arztberuf im europäischen Ausland
ausüben. Nur hoheitliche Funktionen
sind davon ausgenommen.
Großbritannien
und Schweiz als Spitzenreiter
Die begehrtesten Länder für
auswanderungswillige Ärzte sind
zurzeit Großbritannien und die
Schweiz und in beiden Ländern
stehen die Chancen auch gut, einen Arbeitsplatz
zu finden. Vor allem der britische National
Health Service (NHS) sucht dringend
Ärzte.
Zwar
gehört die Schweiz nicht zum Europäischen
Wirtschaftsraum, doch seit Juni 2002
werden die Arztdiplome auch zwischen
den Ländern der EU und der Schweiz
anerkannt. Zurzeit haben deutsche Ärzte
in der Schweiz gute Aussichten, eine
Stelle zu finden. Dies gilt für
Ärzte in Weiterbildung genauso
wie für Fachärzte. Neben Großbritannien
und der Schweiz sind es noch die skandinavischen
Länder, vor allem Schweden und
Norwegen, für die sich deutsche
Ärzte interessieren.
Wer
über gute französische Sprachkenntnisse
verfügt und nicht unbedingt auf
Paris fixiert ist, der ist derzeit als
Arzt auch in Frankreich willkommen.
Europa
wird größer
Ab dem 1. Mai 2004 werden nun zehn weitere
Länder der EU beitreten. Damit
vergrößern sich die Möglichkeiten
für deutsche Ärzte, im europäischen
Ausland zu arbeiten, noch weiter. Da
die Mindestanforderungen an die Ausbildung
von Ärzten zwischen den Mitgliedstaaten
koordiniert worden sind, gilt die Richtlinie
über die gegenseitige Anerkennung
von Arzt- und Facharztdiplomen unmittelbar
nach der EU-Erweiterung in 25 Ländern.
Seit dem 1. Mai 2004 wird ein deutsches
Arztdiplom zum Beispiel in Malta und
der Tschechischen Republik ebenso anerkannt
wie ein polnisches oder ungarisches
Arztdiplom in Deutschland.
Allerdings
haben Ärzte aus dem Baltikum, Slowenien
sowie der Tschechischen und Slowakischen
Republik ihre Aus- und Weiterbildung
häufig in einem Drittstaat absolviert.
Solche Diplome werden von EU-Mitgliedstaaten
nur anerkannt, wenn das entsprechende
Beitrittsland bescheinigt, dass die
außerhalb der EU erworbenen Befähigungsnachweise
den inländischen Qualifikationen
gleichgestellt sind. Zusätzlich
muss das Beitrittsland attestieren,
dass der Arzt in den letzten fünf
Jahren mindestens drei Jahre ununterbrochen
in diesem Land auch ärztlich tätig
war.
Zwischen
den jetzigen und den künftigen
EU-Mitgliedsländern wurden jedoch
Übergangsregelungen vereinbart,
die bis zu sieben Jahre nach der EU-Erweiterung
gelten. Während dieser Zeit müssen
Bürger aus den neuen EU-Mitgliedstaaten,
die in alten EU-Ländern arbeiten
wollen, mit Beschränkungen rechnen.
Interessenten sollten sich im Einzelfall
beim Konsulat informieren.
Patient
in Europa
Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherungen
(GKV) war eine Behandlung im europäischen
Ausland bisher nur möglich, wenn
sie zuvor die Genehmigung ihrer Krankenkasse
eingeholt hatten. Doch im Mai 2003 entschieden
die Richter des Europäischen Gerichtshofs
(Az: C-385/99), dass damit der freie
Dienstleistungsverkehr unzulässig
behindert wird. Sie sind der Auffassung,
dass das finanzielle Gleichgewicht der
nationalen Gesundheitssysteme nicht
wesentlich gestört wird, wenn der
Markt grenzüberschreitender ambulanter
Leistungen liberalisiert wird. Damit
können Versicherte eine ärztliche
Behandlung im EU-Ausland gezielt auswählen
zu Lasten ihrer gesetzlichen
Krankenversicherung, sofern die geplante
Therapie zum Leistungskatalog der GKV
gehört.
Anders
ist die Situation bei einer Krankenhausbehandlung,
wo nach wie vor eine Genehmigung des
Leistungsträgers vorliegen muss.
Die Krankenkasse kann die geplante Maßnahme
jedoch ablehnen, wenn die gleiche Behandlung
rechtzeitig auch im eigenen Land erbracht
werden kann.

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